Rektorwahl in Karlsruhe
Protokollmanipulation
Die Vorgehensweise zur Besetzung eines Amtes nach Art. 33 II ist, in einem ersten Schritt zu untersuchen, welche der Bewerber die besten in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind. Das muß man feststellen und niederschreiben. Das hat man komplett unterlassen.

In einem zweiten Schritt kann man dann sogenannte "Hilfskriterien" anwenden, falls es nach dem ersten Schritt keinen einzelnen besten Bewerber gibt. Diese Hilfskriterien muß der Dienstherr "ermessensbindend" vorgeben, also etwa durch Gesetz oder Dienstanweisung. Es muß nämlich verhindert werden, daß sich der, der unter den Bewerbern auswählt, sich die Kriterien so zurechtlegt, daß der Wunschkandidat am besten abschneidet. Die Auswahl muß fair und chancengleich ausfallen, deshalb müssen die Kriterien vorher festgelegt werden und in der Ausschreibung genannt werden.

Und so hat das Land Baden-Württemberg in das Gesetz geschrieben:

"Zum Rektor kann ernannt oder bestellt werden, wer der Universität hauptberuflich als Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist."

Das ist es. Und weil das ermessensbindend ist und sein muß, darf man sich im zweiten Schritt auch keine anderen Kriterien ausdenken, die den Wunschkandidaten bevorzugen. Abgesehen davon, daß das erst nach dem ersten Schritt passieren darf, und das nicht Aufgabe des - wie der Name schon sagt - Wahlvorbereitungsausschusses ist, hat der Ausschuß diesen Auswahl-Schritt vorgenommen. Genauer gesagt: Er tut so, als hätte er.

In der ersten Version des Protokolls dieser zweiten Sitzung des Ausschusses vom 12.4.2002 heißt es:

"Zuerst soll in einem ersten Gang durch die vorgelegte Liste der Bewerber und Bewerberinnen festgestellt werden, inwieweit die Kriterien abgeschlossene Hochschulausbildung, Leitungserfahrung, Finanzverantwortung, universitärer Hintergrund und Internationalität erfüllt sind."

Schon das ist gleich in mehrfacher Hinsicht fragwürdig:

  1. Der erste Schritt ist durch Artikel 33 II vorgegeben und sieht anders aus. Davon hätte man nicht abweichen dürfen.
  2. Der zweite Schritt ist durch § 13 Universitätsgesetz vorgegeben und sieht auch anders aus. Auch davon hätte man nicht abweichen dürfen.
  3. Es stand auch in der Ausschreibung nichts davon.
  4. Es ist nicht erkennbar, wo diese Kriterien herkommen sollen. Sie müssen deshalb in dieser 2. Sitzung beschlossen worden sein. Es ist aber grundsätzlich unzulässig, daß dieselben Leute die Kriterien festlegen und prüfen, ob sie erfüllt sind. Schon gar nicht dürfen die Kriterien erst bei der Bewertung festgelegt werden.
  5. Wenn also die Kriterien erst in dieser Sitzung festgelegt wurden, woher will dann ein verhindertes Mitglied schon zwei Tage vorher ganz genau gewußt haben, welche Bewerber die Kriterien erfüllen und welche nicht?
  6. Wenn man doch angeblich diese Kriterien untersucht haben will, warum hat man dann das Ergebnis dieser Untersuchung nicht protokolliert, wie es Pflicht ist?

Das ist schon nicht plausibel, da muß man ernsthaft an der Wahrheit des Protokolls zweifeln. Aber es wird noch besser. Am 21.4.2002 gibt nämlich der Vorsitzende des Ausschusses dem Geschäftsführer das Protokoll mit einigen Änderungen zurück und erklärt dazu in einer handschriftlichen Notiz:

"Lieber Herr ...,

Nachfolgend schicke ich Ihnen den Protokollentwurf wieder zurück mit einigen Veränderungen, die es späteren eventuellen Lesern leichter machen sollen, den Verlauf der Sitzung als "gewissenhaft" etc. nachzuvollziehen. Zugegeben, meine "Verbesserungen" sind schwer zu entziffern. Rufen Sie mich gerne zuhause an!

Beste Grüße, ...

Es geht also nicht darum, wahrheitsgemäß das zu protokollieren, was in der Sitzung gelaufen ist, sondern es geht darum, einen gewissen Eindruck zu erwecken. Und schon wird das Protokoll verändert. In der zweiten Version heißt dann beispielsweise die Passage mit den Kriterien

"Zunächst wird sodann in einem ersten Gang durch die vorgelegte Liste der Bewerber und Bewerberinnen diskutiert, inwieweit die Kriterien wissenschaftliche Kompetenz, hochschulpolitische Erfahrung, Erfahrungen in Haushalts- und Organisationsfragen, Führungserfahrung und Internationalität erfüllt sind."

Das ist schon eine deutliche Verschiebung gegenüber der ersten Version, die zumindest bei einigen Bewerbern zu deutlich anderen Ergebnissen führen müßte. Man will laut Protokoll einstimmig festgestellt haben, daß diese Kriterien bei 7 der externen Bewerber nicht erfüllt seien. Aber welche der Kriterien waren es denn nun? Die der ersten oder die der zweiten Version? Wenn es die ersten waren, warum hat man dann das Protokoll geändert? Wenn es die zweiten waren, wie ist dann die Änderungsanweisung zu verstehen?

Und warum fehlt in der darauffolgenden 3. Sitzung im Gegensatz zu anderen der Tagesordnungspunkt "Genehmigung des Protokolls"?

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5.6.2003
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