Rektorwahl in Karlsruhe
Offene Willkür
Der Wahlvorbereitungsausschuß hat also seine Kompetenzen überschritten und Bewerbungen rechtswidrig zurückgehalten. Die Universität hat nur das Recht, einen der Bewerber dem Ministerpräsidenten zur Ernennung "vorschzuschlagen". Wer ein bischen Übung in juristischen Formulierungen hat, sieht sofort, daß daraus folgt, daß die Universität keine effektive Vorauswahl treffen kann und darf, weil es dann kein Vorschlag mehr wäre, sondern die Auswahl auf die Universität verlagert würde. Indem der Wahlvorbereitungsausschuß sich darüber hinweggesetzt hat und eigenmächtig diese Auswahl vorweggenommen hat, hat er Art. 33 II GG gebrochen - und eine Verfassungsrichterin hat mitgemacht.

Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen, daß dieser eher formale Fehler nicht so schlimm ist, weil die Auswahl zwar durch die falschen Personen erfolgt ist, der Vorgang an sich aber derselbe wäre und sich der Wahlvorbereitungsausschuß sogar mehr Mühe gibt und sorgfältiger arbeitet als ein weit entferntes Ministerium mit Schreibtischbeamten. Wenn das so gewesen wäre, dann hätte man das durchaus akzeptieren können, denn sture Paragraphenreiterei sollte nicht die bessere Lösung ausschließen. Aber so war es nicht.

Die Verfassung schreibt vor, daß aus den Bewerbern in einem ersten Durchgang nach nicht mehr und nicht weniger als der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung auszuwählen ist. Und weil die Verfassung außerdem sagt, daß man den Rechtsweg hat, wenn man in seinen Rechten verletzt wird (Art. 19 IV), hat die Rechtsprechung gefolgert, daß diese Auswahl so durchgeführt werden muß, daß der unterlegene Bewerber dagegen auch effektiv den Rechtsweg beschreiten kann. Das ganze noch einmal auf Deutsch: Wer aus den Bewerbern auswählt, der muß die Bewerber ganz strikt danach bewerten, wie sie durch ihre persönlichen Eigenschaften, durch das, was sie können, und durch das, was sie bisher getan haben, geeignet sind, das zu erfüllen, was das Amt objektiv erfordert und verlangt. Und dann hat er in einem ersten Schritt explizit festzustellen, welche Bewerber die besten Bewerber und gleich gut sind. Und das muß er nachvollziehbar dokumentieren, zu jedem Bewerber aufschreiben, was er bei ihm warum als wie gut oder wie schlecht bewertet hat. Das ist so gut zu dokumentieren, daß hinterher ein Richter das ganze durchlesen, nachvollziehen und auf Richtigkeit prüfen kann. Wenn er das nicht könnte, dann wäre der Rechtsweg nicht gegeben und das verfassungsmäßige Willkürverbot durchbrochen. Das sind keine Spitzfindigkeiten, das gehört zu den wichtigsten und den am meisten wiederholten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu fundamentalen Grundrechten. Jedem Juristen, ganz besonders aber jedem Verfassungsrichter muß das in Fleisch und Blut übergegegangen sein.

Der Wahlvorbereitungsausschuß (einschließlich der Verfassungsrichterin) hat sich daran aber nicht gehalten. Man hat gar nichts dokumentiert, außer daß man die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erst gar nicht durchgeführt hat. Im Protokoll zur Sitzung am 12.4.2002 heißt es lapidar, daß bei 7 der Bewerbern gewissen Kriterien - dazu später mehr - nicht erfüllt seien. Welche Kriterien das im einzelnen bei wem und warum sein sollen, das geht aus dem Protokoll nicht hervor. Nur bei einem einzigen Bewerber wurde protokolliert, daß er die gesetzlichen Altersanforderungen nicht erfüllt. Über die restlichen 6 Bewerber hat man abgestimmt und weitere 2 aus dem Verfahren geworfen - ohne jegliche Erläuterung.

Und das Ergebnis ist: Von 11 externen Bewerbern war einer zu alt. OK, den konnte man nicht nehmen. Von den verbleibenden 10 aber hat man von 8 die Bewerbung ohne jegliche Begründung, Erklärung, Erläuterung, und vor allem ohne die von der Verfassung vorgeschriebene Untersuchung der drei Hauptkriterien erst gar nicht angenommen. Von den verbleibenden beiden hat einer seine Bewerbung selbst zurückgezogen. Übrig blieb eine einzige Bewerberin, die gegen die beiden internen Kandidaten nicht nur die obligatorische Quotenfrau abgab, sondern die auch nicht qualifiziert war und in ihrer Selbstdarstellung keine ernstzunehmende Gefahr für die beiden internen Bewerber darstellen konnte.

Im Gegensatz dazu wurden von den beiden internen Bewerbern beide angenommen. Natürlich auch hier ohne jegliche Begründung, Erläuterung, Untersuchung. Es wurde überhaupt nicht geprüft, ob die internen Bewerber qualifiziert sind. Das wenige, was dem Protokoll zu entnehmen ist, ist, daß eine solche Prüfung nie stattgefunden hat. Die Literatur zum Grundgesetz bezeichnet so etwas als rechtsmißbräuchliche Verfassungsdurchbrechung.

Wie absurd das ganze gelaufen ist, ist am Schreiben eines Mitgliedes zu erkennen, das an diesem Tage verhindert war: Dieses Mitglied gibt seine Stimme deshalb vorab schriftlich ab und erklärt ganz pauschal und ohne jegliche Erklärung, daß er nur die beiden internen Bewerber für geeignet hält, daß man sie einladen solle, und daß es nicht nötig wäre, noch weiter zu suchen. Da fehlt nicht nur jegliche nachvollziehbare Begründung, es zeigt noch mehr: Das Schreiben stammt nämlich vom 10.4.2002 - und das war zwei Tage bevor man die Auswahlkriterien angeblich erst beschlossen haben will.

danisch.de
5.6.2003
Home
Kontakt
Impressum

Prev | Next

Uni allgemein

Uni Karlsruhe