Rektorwahl in Karlsruhe
Die Ernennung
Wie eingangs erwähnt, hat sich die Rechtsprechung ein seltsames Verfahren ausgedacht, wie man den Rechtsweg der unterlegenen Bewerber gewährleisten kann. Man sagt nämlich, daß eine Ernennung nicht mehr angreifbar ist, wenn sie erst einmal erfolgt ist. Und deshalb muß man vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern die Gelegenheit geben, gegen die Ernennung vorzugehen. Man hat sich deshalb ausgedacht, daß der Dienstherr die anderen Bewerbern über seine Entscheidung zu informieren hat, und zwar so, daß sie abschätzen können, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätte. In manchen Fällen reicht dazu die Mitteilung des Namens, nämlich dann, wenn von verschiedenen Kollegen einer befördert wurde und die anderen ihn so gut kennen, daß sie damit sofort wissen, ob sie die Beförderung für richtig halten. Kennen sich die Bewerber nicht, dann muß der Dienstherr seine Auswahlentscheidung erläutern. Und wenn er das getan hat, dann muß er gewisse Zeit warten. Manche sprechen da von zwei Wochen, andere von einem Monat. Hat dann niemand Rechtsmittel ergriffen, dann kann er den ausgewählten Bewerber ernennen. Hält er sich daran nicht, dann macht er sich schadensersatzpflichtig.

Hier hat man gar nichts davon gemacht. Nach der ersten Wahl hat die Universität die anderen Bewerber angeschrieben und ihnen den Namen des gewählten Bewerbers mitgeteilt. Die Wahl war aber ungültig, der Name allein reicht nicht und der Ausgang der Wahl ist ohnehin nicht bindend. Die Mitteilung hätte also durch das Ministerium erfolgen müssen. Das ging aber nicht, weil man die Bewerbungen und damit die Anschriften der anderen Bewerber nicht an das Ministerium weitergeleitet hatte. Außerdem hatte man das Ministerium nicht darüber informiert, daß Rechtsmittel eingelegt worden waren.

Und man wollte es offenbar auch gar nicht. Denn die Zweiwochenfrist hat man so knapp gelegt, daß man sie effektiv deutlich unterschritten hat. Damit der Rektor ernannt ist, bevor jemand etwas dagegen machen kann.

danisch.de
5.6.2003
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