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Rektorwahl in Karlsruhe | ||||||||||
| Artikel 33 II Grundgesetz | |||||||||||
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Wie besetzt man ein öffentliches Amt? Das Grundgesetz sagt dazu
Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz: Dazu gibt es nun eine ganze Menge Literatur und Urteile, die das weiter ausführen und erklären (die beste Darstellung habe ich bisher im Bonner Kommentar zum Grundgesetz gefunden). Und was steht da in der Literatur und in den Urteilen? Da steht, daß der Dienstherr bei der Bestellung eines öffentlichen Amtes - und das ist ziemlich weit zu fassen, nicht nur auf Beamte beschränkt - genau diese drei Kriterien der Eignung (Persönliche Eigenschaften, Charakterzüge, Wille zur Erfüllung der Dienstaufgaben), der Befähigung (kann jemand das Amt tatsächlich ausführen, hat er die nötige Berufsausbildung) und fachlichen Leistung (was hat er bisher auf dem Gebiet gebracht) anzulegen hat. Er darf das nicht unterlassen. Er darf keine anderen Kriterien daneben oder darüberstellen. Der Dienstherr ist gezwungen, nach genau diesen drei Kriterien und nichts anderem unter den Bewerbern auszuwählen. Erst dann, wenn er ausdrücklich und nachvollziehbar festgestellt hat, daß und warum mehrere Bewerber in Bezug auf die drei Kriterien gleich gut sind, dann darf er sogenannte "Hilfskriterien" anwenden, um weiter auszuwählen. Die kann er sich aber nicht willkürlich ausdenken, sondern muß sie zuvor "ermessensbindend" festlegen, etwa durch Gesetz oder Dienstanweisung. Er darf sich diese Kriterien nicht so ausdenken, daß der Wunschkandidat dabei herauskommt. Führt auch das noch zu mehreren gleich guten Bewerbern, dann darf der Dienstherr nach Ermessen entscheiden. Hält sich der Dienstherr daran nicht, so liegt eine rechtswidrige Verfassungsdurchbrechung vor. Aus Art. 33 II folgt auch, daß jeder Deutsche einen Anspruch darauf hat, sich effektiv bewerben zu können und bei der Auswahl sachgemäß bewertet zu werden. Jeder Deutsche hat einen Anspruch darauf, daß seine Bewerbung beachtet und ordnungsgemäß behandelt und nicht einfach zurückgewiesen oder ignoriert wird. Und es bedeutet, daß der Bewerber, der nicht erfolgreich war, einen ganz seltsamen Rechtsweg zu beschreiten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich einmal eine Klage abgewiesen. Jemand war benachteiligt und ein schlechterer Bewerber ernannt worden. Das war zwar rechtswidrig, aber man meinte eben, daß eine einmal erfolgte Ernennung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das sei deshalb in Ordnung, weil der Bewerber lange genug Zeit gehabt hätte, die Ernennung durch eine einstweilige Anordnung verhindern zu lassen, damit man das dann im Detail vor dem Verwaltungsgericht klären kann. Der Bewerber hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, aber das Bundesverfassungsgericht hatte daran nichts auszusetzen, weil der Bewerber ja hinreichend informiert worden sei und er einstweiligen Rechtsschutz hätte beantragen können. Hinreichende Information sei aber die Voraussetzung. Was passiert, wenn die Information nicht gegeben oder die nötige Zeit nicht eingehalten wurde, dazu sagt das Bundesverfassungsgericht nichts. Das hat man einfach so übergangen, weil es für den damals betrachteten Fall nicht relevant war. Da liegt der Hund begraben. Genau diese Lücke in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat man hier ausgenutzt, um die Ernennung des Wunschrektors trotz verschiedener Rechtsbrüche unangreifbar zu machen. Und das erstaunliche daran ist, daß ausgerechnet eineRichterin des Bundesverfassungsgerichts - sie ist Mitglied im Hochschulrat - an dieser seltsamen Rektorwahl mitgewirkt hat. Ein Schelm, wer da einen Zusammenhang sieht. Gibt es Ausnahmen von Art. 33 II? Ja, aber nur wenige. Der Gesetzgeber kann sich keine eigenen Ausnahmen bauen, sonst würde die Bindung an die Verfassung nicht mehr funktionieren. Ausnahmen bedürfen der Verankerung in der Verfassung selbst. Solche Ausnahmen sind etwa:
Hinter dieser Verfassungsdurchbrechung steckt Methode. Und die kommt aus dem Landtag von Baden-Württemberg. Dort diskutiert man nämlich darüber, wie ein Rektor zu wählen ist und orientiert sich dabei an der Wahl eines Landrates. Daß man einen Rektor überhaupt nicht wählen darf, interessiert da keinen. Liest man das Universitätsgesetz ganz genau, dann findet man die Mogelei: Der Rektor wird nämlich gar nicht gewählt, gewählt wird nur der, den man der Landesregierung zur Ernennung "vorschlägt". Formal ist die Wahl also völlig unverbindlich und nur ein kaum maßgebliches Meinungsbild. In der Realität wird der Rektor aber gewählt. Da wurde systematisch gegen die Verfassung verstoßen. Man hat es so formuliert, daß das Gesetz nicht unmittelbar verfassungswidrig ist, es aber trotzdem die willkürliche Wahl vorzuschreiben scheint. Zusammen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine einmal erfolgte Ernennung nicht mehr angreifbar ist, hat man damit die Verfassung vollständig ausgehebelt. Von Art. 33 II bleibt gar nichts mehr übrig. Statt der von Art. 33 II vorgeschriebenen Bestenauslese unternimmt man eine geheime und willkürliche Wahl, die ja für sich betrachtet nur ein unmaßgebliches Meinungsbild ist. Dann ernennt man schnell den gewählten Kandidaten und schon ist die Ernennung rechtlich nicht mehr angreifbar. Man glaubt, sich vom Grundgesetz befreien zu können, indem man einfach irgendwelche Leute geheim abstimmen läßt und das dann als "Wahl" bezeichnet. Eine "Wahl" setzt aber voraus, daß das Volk direkt oder indirekt wählt. Der Wahlvorbereitungsausschuß und der Senat der Universität repräsentieren nicht das Volk. Man betreibt Willkür, bezeichnet sie als "Wahl" und versucht das dann als Demokratie auszugeben. Das wirklich Erschreckende daran ist, daß diese Nummer nicht (nur) von der Universität erdacht wurde, sondern daß sie in wesentlichen Teilen vom Gesetzgeber kommt und bei der Umsetzung sogar eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts mitgemacht hat. |
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